FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
- Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die gleichmäßig über die Hauptthemen des Lehrplans verteilt sind.
- Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit nur einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
- Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufriedenstellender Kenntnisstand erreicht wurde.
- Bei Flugzeugen mit nur einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
- Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
FCL.725.A Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen – Flugzeuge
Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
- Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss Theorie- und Flugunterricht umfassen und
- die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn die Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung sind, bzw. 10 Stunden umfassen, wenn die Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung sind, und
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
- Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, für die der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in den Punkten FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
- Antragsteller, die die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem Betreiber absolvieren, der für die jeweilige Klassen- oder Musterberechtigung eine EBT eingeführt hat. (b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber: (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 9 dieses Teils absolvieren.
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- Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
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i) bei einer ATO,
ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
iv) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist. - Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
- Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
- Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
- Sie haben eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolviert.
- Sie haben eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt FCL.625(c)(3) bzw. Punkt FCL.740(b)(3) bestanden. In diesem Fall gelten die Punkte FCL.625(b)(4) und FCL.740(a)(2) nicht.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
FCL.740A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge
- Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
- Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
- Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
-
i) bei einer ATO,
ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
iv) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
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FCL.800 Kunstflugberechtigung
- unterliegen nicht der in Punkt (c) festgelegten Einschränkung ihrer Kunstflugberechtigung auf Flugzeuge, sofern sie die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) auf Flugzeugen erfüllt haben oder
- erhalten die vollständige Anrechnung in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b) für die Erteilung einer auf TMG im Motorflug eingeschränkten Kunstflugberechtigung. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn der Pilot die Ausbildung nach Punkt (c) abgeschlossen hat.
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