Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Klassenberechtigungen, der SEP (Sea) und SEP (Land) Verlängerung, der Verlängerung der Klassenberechtigung sowie der Erneuerung abgelaufener Berechtigungen.
Die dargestellten Inhalte orientieren sich an den geltenden Vorschriften der European Union Aviation Safety Agency (EASA), insbesondere an den relevanten Abschnitten der Part-FCL zu SEP (Land), PPL(A), Klassenberechtigungen, Revalidation und Renewal.
Sie dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung oder Beratung im Einzelfall. Informationen zur praktischen Durchführung der SEP Verlängerung, zu Voraussetzungen oder zur PPL SEP Verlängerung finden Sie auf den weiterführenden Seiten.
Es werden 8 Stunden Ausbildung geflogen (Minimum) und eine praktische Prüfung. Um alles ohne viel Stress zu schaffen und Platz für Eventualitäten zu haben, rechnen wir mit einer Woche.
Die Voraussetzungen sind: gültiger PPL (A), LAPL (A), CPL (A) oder ATPL (A), gültige Tauglichkeit.
Nein, für den Erwerb der SEP (Sea) nicht. Er hilft natürlich beim Verständnis der maritimen Herausforderungen. Der Pilot in Command ist aber nach der Landung auf dem Wasser der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs und muss nach den Regeln der KVR und der SeeSchStrO / BinSchStrO den Sportbootführerschein-See / Binnen besitzen. Während der Ausbildung ist das der Fluglehrer.
Dies ist kein Problem, ca. die Hälfte unserer Kunden/innen werden auf Englisch unterrichtet.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dies kein Problem. (siehe „rechtliche Grundlagen“ FCL.740.A (4) )
Ja, eine SEP (Land) Verlängerung der Klassenberechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen nur mit einem amphibischen Wasserflugzeug gemacht werden. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Starts und Landungen auf einer geeigneten Landfläche durchgeführt werden und die Anforderungen der Part-FCL vollständig erfüllt sind. Eine separate SEP (Sea) Berechtigung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
FCL.740.A(b)(1)
Eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP) kann verlängert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung:
oder
FCL.725 regelt die Anforderungen an den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen. Dazu gehören insbesondere Ausbildungsinhalte, Befähigungsüberprüfungen sowie praktische Voraussetzungen für die Eintragung oder Wiedererlangung einer Berechtigung.
Für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist eine strukturierte Ausbildung bei einer zugelassenen Organisation erforderlich. In der Regel erfolgt diese bei einer ATO. Für bestimmte, weniger komplexe Luftfahrzeuge kann die Ausbildung jedoch auch bei einer DTO durchgeführt werden.
Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.
Für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss der aktuelle Stand der theoretischen Kenntnisse nachgewiesen werden. Je nach Luftfahrzeug erfolgt diese Überprüfung schriftlich oder mündlich und ist an die Komplexität des Flugzeugs angepasst.
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die gleichmäßig über die Hauptthemen des Lehrplans verteilt sind.
Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit nur einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufriedenstellender Kenntnisstand erreicht wurde.
Bei Flugzeugen mit nur einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
Für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist eine praktische Prüfung erforderlich. In dieser sogenannten Befähigungsüberprüfung (Skill Test) werden die fliegerischen Fähigkeiten im realen Flugbetrieb überprüft.
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anhang 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, der für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf die Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. November 2025
FCL.725.A beschreibt die Anforderungen, die Piloten erfüllen müssen, um eine Klassenberechtigung oder Musterberechtigung zu erwerben. Dazu zählen insbesondere die vorgeschriebene Ausbildung bei einer zugelassenen Organisation, der Nachweis theoretischer Kenntnisse sowie praktische Prüfungen zur sicheren Führung des jeweiligen Luftfahrzeugs. Die Vorschrift bildet damit die Grundlage für den Erwerb von Berechtigungen wie der SEP (Land) und SEP (SEA) oder anderer Klassen- und Musterberechtigungen.
Für den Erwerb einer Wasserflugzeug-Berechtigung ist eine Kombination aus Theorie- und Flugausbildung erforderlich. Der Umfang der Flugausbildung hängt davon ab, ob bereits eine entsprechende Land-Berechtigung vorhanden ist.
Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss Theorie- und Flugunterricht umfassen und
die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn die Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung sind, bzw. 10 Stunden umfassen, wenn die Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung sind
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. November 2025
FCL.740 behandelt die Verlängerung und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen nach Ablauf oder vor Ende ihrer Gültigkeit. Für Piloten besonders relevant sind dabei die Voraussetzungen zur SEP Verlängerung, erforderliche Flugerfahrung, Auffrischungsschulungen sowie gegebenenfalls notwendige Befähigungsüberprüfungen.
Die Gültigkeit einer Klassen- oder Musterberechtigung hängt von der Luftfahrzeugkategorie ab. Während viele Berechtigungen jährlich erneuert werden müssen, gilt für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (z. B. SEP) in der Regel ein Zeitraum von zwei Jahren. Wird die Verlängerung frühzeitig durchgeführt, beginnt die neue Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Befähigungsüberprüfung. Ist die Berechtigung bereits abgelaufen, sind zusätzliche Schritte wie Auffrischungsschulung und erneute Prüfung erforderlich.
Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, für die der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in den Punkten FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
Antragsteller, die die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem Betreiber absolvieren, der für die jeweilige Klassen- oder Musterberechtigung eine EBT eingeführt hat.
(b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 9 dieses Teils absolvieren.
Ist eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen, muss zunächst der aktuelle Kenntnis- und Fähigkeitsstand bewertet werden. Je nach Ergebnis kann eine Auffrischungsschulung erforderlich sein, bevor eine Befähigungsüberprüfung (Skill Test) zur Erneuerung abgelegt wird.
Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
i) bei einer ATO,
ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
iv) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.
Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
Piloten, die ein EBT-Programm (Evidence-Based Training) verlassen, ohne das erforderliche Kompetenzniveau erreicht zu haben, dürfen ihre Berechtigung zunächst nicht weiter nutzen. Erst nach einer erneuten Überprüfung der fliegerischen Fähigkeiten kann die Berechtigung wieder ausgeübt werden.
Piloten, die das EBT-Programm eines Betreibers verlassen, nachdem sie kein annehmbares Kompetenzniveau gemäß diesem EBT-Programm nachgewiesen haben, dürfen die mit dieser Musterberechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
Sie haben eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolviert.
Sie haben eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt FCL.625(c)(3) bzw. Punkt FCL.740(b)(3) bestanden. In diesem Fall gelten die Punkte FCL.625(b)(4) und FCL.740(a)(2) nicht.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. November 2025
FCL.740.A beschreibt die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung von Klassenberechtigungen. Dabei wird unterschieden, ob die Berechtigung noch gültig ist oder bereits abgelaufen ist und welche Anforderungen jeweils erfüllt werden müssen.
Ist eine Klassenberechtigung bereits abgelaufen, reicht eine einfache Verlängerung nicht mehr aus. Stattdessen wird geprüft, ob eine Auffrischungsschulung erforderlich ist. Anschließend muss in der Regel eine Befähigungsüberprüfung (Skill Test) oder eine entsprechende Beurteilung durchgeführt werden.
Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
i) bei einer ATO,
ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
iv) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.
Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
Wird die Befähigungsüberprüfung (Skill Test) nicht vollständig bestanden, darf die entsprechende Klassenberechtigung vorerst nicht genutzt werden. Die fliegerischen Rechte werden erst wieder gültig, wenn alle erforderlichen Teile der Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden.
Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. November 2025
Die dargestellten Regelungen der Part-FCL bilden die rechtliche Grundlage für verschiedene fliegerische Berechtigungen, Verlängerungen und Schulungsmaßnahmen.
Baltic Seaplane bietet hierzu ausgewählte praktische Leistungen und individuelle Unterstützung an.
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