Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Klassenberechtigungen und deren Verlängerung.
Die dargestellten Inhalte orientieren sich an den geltenden Vorschriften der European Union Aviation Safety Agency(EASA), insbesondere an den relevanten Abschnitten der Part-FCL.
Sie dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung oder Beratung im Einzelfall.
Es werden 8 Stunden Ausbildung geflogen (Minimum) und eine praktische Prüfung. Um alles ohne viel Stress zu schaffen und Platz für Eventualitäten zu haben, rechnen wir mit einer Woche.
Die Voraussetzungen sind: gültiger PPL (A), LAPL (A), CPL (A) oder ATPL (A), gültige Tauglichkeit.
Nein, für den Erwerb der SEP (Sea) nicht. Er hilft natürlich beim Verständnis der maritimen Herausforderungen. Der Pilot in Command ist aber nach der Landung auf dem Wasser der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs und muss nach den Regeln der KVR und der SeeSchStrO / BinSchStrO den Sportbootführerschein-See / Binnen besitzen. Während der Ausbildung ist das der Fluglehrer.
Dies ist kein Problem, ca. die Hälfte unserer Kunden/innen werden auf Englisch unterrichtet.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dies kein Problem. (siehe „rechtliche Grundlagen“ FCL.740.A (4) )
Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anhang 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, der für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf die Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. Diese Bewerber haben für die andere Betriebsform bei einer ATO oder einem AOC-Inhaber, der speziell für eine solche Ausbildung über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, eine zusätzliche Flugausbildung zu absolvieren. Die Betriebsform wird in die Lizenz eingetragen.
Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Flugprüfungsberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungsflugprüfungen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Typ absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.
Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten (a), (b) und (c) vollständig angerechnet.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und Flugzeuge mit mehreren Piloten, dass die Ausbildungslehrgänge UPRT-Theorie- und -Flugunterricht entsprechend den klassen- oder musterspezifischen Besonderheiten umfassen müssen.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
VO/EU 2011/1178 konsolidierte Fassung v. 08.09.2021
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